Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der Frankfurter Ausländerbehörde
ffm. Das Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine aufenthaltsrechtliche Grundsatzentscheidung
ffm. Das Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine aufenthaltsrechtliche Grundsatzentscheidung erstritten. Am 11. Oktober urteilten die Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter, dass einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein eigenständiges, befristetes Aufenthaltsrecht zusteht.
Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, wenn diese unter anderem länger als drei Jahre mit einem deutschen Ehepartner oder einer deutschen Ehepartnerin verheiratet waren und die eheliche Lebensgemeinschaft dann beendet wird, ein eigenständiges, von der Ehe unabhängiges, Aufenthaltsrecht erwerben können, obwohl der eigentliche Aufenthaltszweck in Form der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einer deutschen Staatsangehörigen weggefallen ist.
Die Frankfurter Ausländerbehörde hatte im konkreten Fall zu entscheiden, ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch für Ausländerinnen und Ausländer entsteht, die länger als drei Jahre ihr deutsches Kind betreut, nun aber keinen Kontakt mehr zu diesem Kind haben.
Der Antragsteller, ein algerischer Staatsangehöriger, war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er beantragte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht, nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft zu seinem Kind zerbrach.
Da das Aufenthaltsgesetz zu dieser Fallkonstellation einen Verweis auf die Regelungen zum Aufenthaltsrecht im Hinblick auf das Führen der Ehe enthält, war umstritten, wie dieser Verweis zu werten war. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung war in dieser Frage uneinheitlich. Es gab unterschiedliche Entscheidungen, unter anderem der Verwaltungsgerichtshöfe in Kassel und Mannheim sowie der Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Berlin-Brandenburg.
Die Ausländerbehörde hatte letztlich entschieden, dass dieses eigenständige Aufenthaltsrecht nach mindestens dreijähriger Betreuung eines deutschen Kindes nicht besteht und den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Nach Klageerhebung durch den Antragsteller verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Ausländerbehörde zunächst, dem Kläger nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hob dieses erstinstanzliche Urteil wieder auf. Abschließend urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun in einem Grundsatzurteil, dass es kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Elternteile gibt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung Rechtssicherheit geschaffen. Sie ist bindend für alle bundesdeutschen Ausländerbehörden in der Bearbeitung gleichgelagerter Sachverhalte.
ffm. Das Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine aufenthaltsrechtliche Grundsatzentscheidung erstritten. Am 11. Oktober urteilten die Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter, dass einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein eigenständiges, befristetes Aufenthaltsrecht zusteht.
Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, wenn diese unter anderem länger als drei Jahre mit einem deutschen Ehepartner oder einer deutschen Ehepartnerin verheiratet waren und die eheliche Lebensgemeinschaft dann beendet wird, ein eigenständiges, von der Ehe unabhängiges, Aufenthaltsrecht erwerben können, obwohl der eigentliche Aufenthaltszweck in Form der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einer deutschen Staatsangehörigen weggefallen ist.
Die Frankfurter Ausländerbehörde hatte im konkreten Fall zu entscheiden, ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch für Ausländerinnen und Ausländer entsteht, die länger als drei Jahre ihr deutsches Kind betreut, nun aber keinen Kontakt mehr zu diesem Kind haben.
Der Antragsteller, ein algerischer Staatsangehöriger, war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er beantragte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht, nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft zu seinem Kind zerbrach.
Da das Aufenthaltsgesetz zu dieser Fallkonstellation einen Verweis auf die Regelungen zum Aufenthaltsrecht im Hinblick auf das Führen der Ehe enthält, war umstritten, wie dieser Verweis zu werten war. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung war in dieser Frage uneinheitlich. Es gab unterschiedliche Entscheidungen, unter anderem der Verwaltungsgerichtshöfe in Kassel und Mannheim sowie der Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Berlin-Brandenburg.
Die Ausländerbehörde hatte letztlich entschieden, dass dieses eigenständige Aufenthaltsrecht nach mindestens dreijähriger Betreuung eines deutschen Kindes nicht besteht und den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Nach Klageerhebung durch den Antragsteller verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Ausländerbehörde zunächst, dem Kläger nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hob dieses erstinstanzliche Urteil wieder auf. Abschließend urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun in einem Grundsatzurteil, dass es kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Elternteile gibt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung Rechtssicherheit geschaffen. Sie ist bindend für alle bundesdeutschen Ausländerbehörden in der Bearbeitung gleichgelagerter Sachverhalte.