Damit öffentliche Wege frei bleiben: Stadt erinnert an Rückschnittpflicht
ffm. Ragen Bäume oder Sträucher vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege? Dann haben Haus- und Grundstückseigentümerinnen und
ffm. Ragen Bäume oder Sträucher vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege? Dann haben Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter der Grundstücke und Feldgemarkungen noch Zeit bis einschließlich Dienstag, 28. Februar, zur Heckenschere zu greifen und den Bewuchs zurückzuschneiden. Denn zwischen dem 1. März und 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Fragen hierzu beantwortet unter 069/212-44344 die Hotline der Unteren
Naturschutzbehörde.
Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr. Demnach sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer verkehrssicherungspflichtig gemäß Pargraph 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Es ist zwingend notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurückzuschneiden. So können alle den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen.
Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Geh- und Radwege müssen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter komplett frei zugänglich bleiben. Bis zu dieser Höhe darf nichts über die Grundstücksgrenze hinweg in den Straßenraum hineinragen. Bei der Fahrbahn ist es erforderlich, dass der Straßenraum bis zu einer Höhe von 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei bleibt, siehe dazu beigefügte Grafik. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsbeteiligten zweifelsfrei zu erkennen sind.
Das Amt für Straßenbau und Erschließung kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer.
Download Grafik mit Maßen
ffm. Ragen Bäume oder Sträucher vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege? Dann haben Haus- und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter der Grundstücke und Feldgemarkungen noch Zeit bis einschließlich Dienstag, 28. Februar, zur Heckenschere zu greifen und den Bewuchs zurückzuschneiden. Denn zwischen dem 1. März und 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Fragen hierzu beantwortet unter 069/212-44344
Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr. Demnach sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer verkehrssicherungspflichtig gemäß Pargraph 823 BGB und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Es ist zwingend notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurückzuschneiden. So können alle den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen.
Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Geh- und Radwege müssen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter komplett frei zugänglich bleiben. Bis zu dieser Höhe darf nichts über die Grundstücksgrenze hinweg in den Straßenraum hineinragen. Bei der Fahrbahn ist es erforderlich, dass der Straßenraum bis zu einer Höhe von 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei bleibt, siehe dazu beigefügte Grafik. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsbeteiligten zweifelsfrei zu erkennen sind.
Das Amt für Straßenbau und Erschließung kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer.
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