Grundsteuer-Hebesätze stehen erst 2024 fest

Veröffentlicht: Neuigkeiten Ort: Frankfurt

ffm. Wer jetzt schon vom Finanzamt seinen Messbescheid für die Grundsteuer erhalten hat, sollte sich nicht verunsichern lassen: Daraus lässt sich

ffm. Wer jetzt schon vom Finanzamt seinen Messbescheid für die Grundsteuer erhalten hat, sollte sich nicht verunsichern lassen: Daraus lässt sich noch nicht die Höhe der individuellen Grundsteuerschuld bestimmen. Darauf weist Stadtkämmerer Bastian Bergerhoff vorsorglich hin.

„Die Grundsteuerreform bringt leider auch Verunsicherungen bei den Steuerpflichtigen mit sich“, sagt Stadtkämmerer Bergerhoff. „Uns berichten verschiedentlich Bürger:innen, sie hätten bereits erfahren, wie hoch die individuelle Grundsteuerzahlung für ihre Immobilie ausfallen werde. Das ist vorschnell – die Beträge können derzeit noch nicht berechnet werden, da die Höhe der Hebesätze noch nicht feststeht.“

Mit dem neuen hessischen Grundsteuergesetz werden ab dem 1. Januar 2025 die veralteten Einheitswerte durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt. In diesem Zusammenhang musste bis zum 31. Januar 2023 von allen Eigentümerinnen und Eigentümern eines in Hessen gelegenen Grundstücks eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Anhand dieser Angaben erlassen die Finanzämter nun Steuermessbescheide, die Grundlage für die von den Kommunen ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Gewerbesteuerbescheide sind. Der im Steuermessbescheid festgesetzte Steuermesswert wird im Rahmen der Veranlagung bei den Kommunen mit deren Hebesatz multipliziert, woraus sich die zu zahlende Grundsteuerschuld ergibt.

Gegenwärtig arbeiten die Finanzämter diese Erklärungen sukzessive ab. Daher haben einzelne Bürgerinnen und Bürger bereits jetzt ihre Steuermessbescheide erhalten. Doch der darin ausgewiesene Messbetrag sagt nichts über die künftig zu zahlende Grundsteuer aus. Denn die Grundsteuerschuld hängt maßgeblich vom Hebesatz der jeweiligen Kommune ab, der im Zuge der Reform auch von der Stadt Frankfurt neu bestimmt werden muss, um die erwünschte Aufkommensneutralität über alle Steuerpflichtigen zu erreichen.

„Eine Aussage über die Höhe der Hebesätze ist uns leider erst möglich, wenn alle Messbescheide ergangen sind“, sagt Bergerhoff. „Wir haben uns dazu verpflichtet, die Reform im Ganzen aufkommensneutral umzusetzen – werden also den Hebesatz so festsetzen, dass wir als Kommune nach der Reform insgesamt den gleichen Betrag einnehmen wie vor der Reform. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt, so dass eine neue Festsetzung nötig ist. Dabei ist es unvermeidlich, dass es individuell Abweichungen von der bisherigen Höhe der Grundsteuer geben wird. Die individuellen Beiträge sind derzeit aber noch nicht ermittelbar. Das wird erst im Jahr 2024 der Fall sein. Daher gibt es hier keinen Grund zur Beunruhigung.“