Oberlandesgericht urteilt im Sinne der Bauaufsicht: Ferienwohnungssatzung gleich zweimal bestätigt

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ffm. Zwei Gerichtsentscheidungen der vergangenen Wochen haben das Vorgehen der Stadt Frankfurt gegen illegale Ferienwohnungen bestätigt. Das

ffm. Zwei Gerichtsentscheidungen der vergangenen Wochen haben das Vorgehen der Stadt Frankfurt gegen illegale Ferienwohnungen bestätigt. Das berichtet Sport- und Planungsdezernent Mike Josef. „In beiden Fällen hatte die Bauaufsicht Bußgelder verhängt, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. In beiden Fällen folgte das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt der Argumentation der Bauaufsicht“, sagt Josef. „Darüber freue ich mich sehr. Denn die Entscheidungen stärken unsere Satzung und unsere Rechtsposition – und helfen, gegen diese Form der Zweckentfremdung von Wohnraum vorzugehen und diesen effektiv zu schützen.“

In einem Fall hatte ein Rechtsanwalt ein Wohnhaus mit drei Wohnungen gekauft und wegen Eigenbedarfs gekündigt. Eine ehemalige Mieterin gab der Bauaufsicht den Hinweis, dass eine Vermietung über Internetplattformen erfolgt. Tatsächlich wurden bei zwei Anbietern entsprechende Anzeigen vorgefunden. Die Bauaufsicht leitete ein Verfahren ein und verhängte Bußgelder in Höhe von knapp 33.000 Euro.

Der Fall landete beim Amtsgericht Frankfurt, gegen dessen Entscheidung der Anwalt eine Rechtsbeschwerde einlegt. Seine Begründung: Die Satzung könne nicht angewendet werden, da er die Zimmer monatsweise anbiete – und nicht nach Tagen oder Wochen, wie es in der Satzung. Dem hat das Oberlandesgericht Frankfurt im April 2022 eine Absage erteilt und das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Das Gericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von 21.500 Euro für sechs Fälle und stellte klar: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die Wohnungsüberlassung zu einer Mindestmietdauer von einem Monat angeboten wird. Bemerkenswert ist, dass der Anwalt bereits in acht Liegenschaften mit insgesamt 16 Wohnungen Ferienwohnungen vermietet. Gegen ihn wurden bereits Bußgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro festgesetzt. Alle wurden bis in die Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht gerichtlich bestätigt.

In einem zweiten Fall entschied das Oberlandesgericht, dass die Ferienwohnungssatzung auch bei Nutzung zu geschäftlichen Zwecken Anwendung findet. Hier hatte ein Betroffene, die seit einigen Jahren im Ausland lebt und arbeitet, eine Genehmigung ihrer Wohnung als Ferienwohnung beantragt. Da sie nicht Hauptnutzerin der Wohnung ist und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wurde der Antrag abgelehnt. Trotz Kenntnis der Rechtslage bot sie den Wohnraum auf einschlägigen Plattformen an und vermietete tage- und wochenweise an Übernachtungsgäste, die teils aus beruflichen, teils aus touristischen Gründen in Frankfurt waren.

Zunächst erließ die Bauaufsicht ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro. In erster Instanz wurde die Betroffene durch das Amtsgericht Frankfurt nur zum Teil verurteilt: 2700 Euro für drei Fälle, in drei weiteren Fälle freigesprochen. Denn das Amtsgericht vertrat die Auffassung, die Aufenthaltsgründe und die Dauer seien maßgeblich: kürzere Aufenthalte seien touristischen Zwecken zuzuordnen und länger andauernde von mehr als vier Wochen beruflichen Zwecken. Hiergegen hatte die Bauaufsicht eine Rechtsbeschwerde eingelegt und argumentiert, auch längere Zeiträume wie beispielsweise zwei Monate könnten als vorübergehende Aufenthalte gewertet werden. Dem ist das Oberlandesgericht nun gefolgt. Das angefochtene Urteil wurde zum Teil aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.