Städtische Milieuschutzsatzungen haben Bestand
ffm. Die Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt haben Bestand: Nachdem ein Immobilienunternehmen Normenkontrollanträge gegen drei solcher
ffm. Die Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt haben Bestand: Nachdem ein Immobilienunternehmen Normenkontrollanträge gegen drei solcher städtebaulichen Erhaltungssatzungen gestellt hatte, hat nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) deren Rechtmäßigkeit festgestellt. „Ich begrüße diese drei Urteile sehr“, sagt Sport- und Planungsdezernent Mike Josef. „Es zeigt ganz deutlich, dass die Aufstellung der Satzungen rechtlich sauber erarbeitet wurde. Die Gerichtsentscheidungen stärken auch unsere anderen sozialen Erhaltungssatzungen und damit den Milieuschutz in Frankfurt insgesamt.“
Der VGH in Kassel hatte die Erhaltungssatzungen für die Gebiete Nordend-Mitte (Nr. 50), Nordend-Süd (Nr. 56) und Sachsenhausen-Nord (Nr. 55) zu überprüfen. Das Gericht stellte fest, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Satzungen nicht zu beanstanden seien. Die Stadt Frankfurt habe die für den Erlass der Satzungen geforderten besonderen städtebaulichen Gründe durch gutachterliche Aussagen ausreichend belegt. Auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien beachtet worden. (Aktenzeichen: 3 C 2655/19.N, 3 C 2656/19.N und 3 C 2658/19.N)
ffm. Die Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt haben Bestand: Nachdem ein Immobilienunternehmen Normenkontrollanträge gegen drei solcher städtebaulichen Erhaltungssatzungen gestellt hatte, hat nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) deren Rechtmäßigkeit festgestellt. „Ich begrüße diese drei Urteile sehr“, sagt Sport- und Planungsdezernent Mike Josef. „Es zeigt ganz deutlich, dass die Aufstellung der Satzungen rechtlich sauber erarbeitet wurde. Die Gerichtsentscheidungen stärken auch unsere anderen sozialen Erhaltungssatzungen und damit den Milieuschutz in Frankfurt insgesamt.“
Der VGH in Kassel hatte die Erhaltungssatzungen für die Gebiete Nordend-Mitte (Nr. 50), Nordend-Süd (Nr. 56) und Sachsenhausen-Nord (Nr. 55) zu überprüfen. Das Gericht stellte fest, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Satzungen nicht zu beanstanden seien. Die Stadt Frankfurt habe die für den Erlass der Satzungen geforderten besonderen städtebaulichen Gründe durch gutachterliche Aussagen ausreichend belegt. Auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien beachtet worden. (Aktenzeichen: 3 C 2655/19.N, 3 C 2656/19.N und 3 C 2658/19.N)