Bauaufsichtsgebührensatzung
Quelle: Nikolaus Heiss
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Änderung der Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren am Mittwoch (27.) beschlossen. Die Änderung tritt nach einem entsprechenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in Kraft.Die gültige Bauaufsichtsgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht unverändert seit der letzten Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 31. Oktober 2019. Die jetzige Satzungsänderung war nötig geworden, weil die fachlichen Anforderungen an die Bauaufsichtsbehörde sowie die internen Personal- und Sachkosten seit 2019 deutlich gestiegen sind. Auch vor dem Hintergrund des Haushaltssicherungskonzepts 2025/2026 ist die Satzungsänderung vonnöten, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune zu sichern.„Die interne Kalkulation hat gezeigt, dass die seit 2019 geltende Gebührensatzung den Personal-, Sach-, Gemeinkosten-, Verwaltungs- und gestiegenen Digitalisierungsaufwand nicht adäquat abbildet. Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich, dass im Vergleich zum Jahr 2019 der Kostendeckungsgrad bei Baugenehmigungsverfahren dem gesetzlich gebotenen Kostendeckungsprinzip nicht mehr entspricht. Die Anpassung der Gebührentatbestände und -sätze ist daher eine zwingend notwendige Maßnahme zur Umsetzung der kommunalen Haushaltskonsolidierung“, so Stadtkämmerer André Schellenberg und Bauaufsichtsdezernent Paul Georg Wandrey.Darüber hinaus brachte die Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) 2025 in Gestalt des „Baupakets I“ zahlreiche verfahrensrechtliche Änderungen mit sich, die zu einer deutlichen Ausweitung und Komplexität des Aufwandes in bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und Prüfverfahren führen. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Prüfpflichten zur Stärkung baulicher Sicherheitsanforderungen, erweiterte Anforderungen an Nachhaltigkeit und Energieeffizienz sowie eine stärkere Digitalisierung und Dokumentation im Verfahren. Diese Neuerungen wirken auf die Kostenstruktur der Bauaufsichtsbehörde aus. Auch die mit der Reform der HBO einhergehende erhöhte Eigenverantwortung von Bauherren bewirkte gerade in der Umstellungsphase einen zusätzlichen personellen und technischen Aufwand.Folgende maßgebliche Satzungsänderungen werden vorgenommen:• Erweiterung um weitere Gebührentatbestände im Bereich der Baugenehmigung. § 2 der geänderten Satzung wird um die Baugenehmigung nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), die Baugenehmigung nach § 66 HBO für Sonderbauten (Baugenehmigungsverfahren), die gesonderten Baugenehmigungen von Grundstückseinrichtungen (…) und von Anlagen der Außenwerbung an der Stätte der Leistung, als auch um die Nachtragsbaugenehmigung ergänzt. Da für die einzelnen genannten Baugenehmigungen unterschiedliche Anforderungen und Arbeitsaufwand nötig sind, ist eine Differenzierung notwendig, um verursachungsgerechte Kosten zu berechnen.• Für die jeweilige im § 2 der geänderten Satzung bezeichnete Baugenehmigung werden abweichend von den im Abschnitt 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW) landesweit orientierenden Sätzen, höhere Gebührensätze vorgeschlagen.• Bereits 2019 war für die Baugenehmigung nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO (§ 2 der aktuellen Satzung) ein höherer Gebührensatz, als der in der VwKostO-MWVW vorgesehene, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden. Die bisherige Gebührenhöhe von 300 Euro bildet den tatsächlichen Aufwand der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr ab, da bereits der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung eines Bauantrags bis zu dessen abschließender Bescheidung im Vergleich zu den im Jahr 2019 angenommenen viereinhalb Stunden deutlich gestiegen ist. Zudem werden die sich durch die Novelle der HBO 2025 ergebenden zusätzlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt.• Die Gebührensätze für die weiteren Baugenehmigungen, um die die geänderte Gebührensatzung ergänzt wird, orientieren sich bis heute an den landesweit empfohlenen Sätzen des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 VwKostO-MWVW. Diese decken den heutigen Zeitaufwand sowie die Komplexität der Verfahren nicht mehr angemessen ab. Daher ist auch hier eine Anpassung und Ergänzung der Satzung erforderlich, um eine kostendeckende, leistungsfähige und rechtssichere Aufgabenerfüllung der Bauaufsichtsbehörde zu gewährleisten.• Im Bereich – Gesonderte Baugenehmigung – wird für die jeweilige Baugenehmigung, der für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO vorgeschlagene Gebührensatz angenommen, wenn der Prüfungsaufwand dem des vereinfachten Verfahrens nach § 65 HBO entspricht.• Die Änderungssatzung sieht letztlich die Ergänzung des § 2 um eine Nachtragsgenehmigung als sonstige Amtshandlung und Anpassung jener Gebührenhöhe vor. Denn auch der Aufwand für die Bearbeitung nachträglicher Änderungen an genehmigten Bauvorhaben ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen und der empfohlene Orientierungssatz nach VwKostO-MWVW bildet diesen zeitlichen und fachlichen Aufwand nicht kostendeckend ab. Die Nachtragsgenehmigungen verursachen regelmäßig einen höheren Aufwand als die Erstanträge, da sie mit zusätzlichen Prüfschritten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere: die erneute bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Bewertung geänderter Vorhabenteile, die Prüfung der Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie die Abwägung eventueller Folgewirkungen auf benachbarte Grundstücke oder andere Beteiligte, die notwendige Aktualisierung von Akten, technischen Nachweisen und digitalen Verfahrensunterlagen. Zudem werden auch bei den Nachtragsgenehmigungen künftig die durch die Novelle der HBO 2025 entstandenen Anforderungen mitberücksichtigt, welche von dem bisherigen Gebührensatz nicht gedeckt sind.