Bebauungsplan M 35 – Carree Innenstadt: Magistrat beschließt Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Veränderungssperre

Veröffentlicht: Neuigkeiten Ort: Darmstadt

Darmstadts Innenstadt von oben. Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt – Vermessungsamt Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in seiner letzten Sitzung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan „M 35 – Carree Innenstadt“ (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2023) für das Innenstadtareal zwischen Rhein-, Ernst-Ludwig-, Schuchard- und Luisenstraße aufgrund einer Anpassung des Geltungsbereiches und einer Änderung vom Normal- in das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) zugestimmt. Für das Gebiet des Bebauungsplans M 35 wurde zur Sicherung der Planung zudem eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen.„Wir wollen unsere Innenstadt als attraktive Einzelhandelsfläche sowie als lebendiges städtisches Zentrum weiterentwickeln und so den Innenstadtcharakter fördern. Neue Ansätze sind dabei so umzusetzen, dass unsere Innenstadt weiter Platz für Begegnungen, Feste und den kulturellen Austausch bietet“, so Oberbürgermeister Hanno Benz und Stadtplanungsdezernent Paul Georg Wandrey.Mit dem von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Aufstellungsbeschluss soll für die zentrale Innenstadt im Sinne des Innenstadtentwicklungskonzeptes ein Bebauungsplan entwickelt werden, der die kerngebietstypischen Nutzungen stärkt und insbesondere die Entwicklung des Einzelhandels sowie anderer Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude steuert. Die Rahmenbedingungen für den Erhalt und die Fortentwicklung von gastronomischen Betrieben und kulturellen Nutzungen sollen dabei ebenso berücksichtigt werden, wie die in Kerngebieten nach Maßgabe des Bebauungsplans zulässigen sonstigen Wohnungen.Der Bebauungsplan M 35 soll die Mischung der unterschiedlichen Nutzungen definieren, ohne dass der Innenstadtcharakter aufgegeben wird und Innenstadtnutzungen, wie Einzelhandel und Gastronomie aber auch kulturelle Veranstaltungen und Feste auf öffentlichen Flächen verdrängt werden. Daher wird innerhalb des M 35-Geltungsbereichs ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO mit drei Teilgebieten (MK 1, MK 2, MK 3) festgesetzt, die den Fortbestand lärmintensiver Innenstadtnutzungen weiter ermöglichen und die besonderen Anforderungen an Nutzungen wie Wohnen berücksichtigen. Die Einteilung in drei Teilgebiete basiert auf den örtlichen Gegebenheiten wie Lage, Verkehr, Baustruktur und Lärmemissionen.In MK 1, MK 2, MK 3 sind grundsätzlich folgende Nutzungen zulässig: • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude• Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes • sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter• sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans:In MK 1 sind Wohnnutzungen unzulässig. In MK 2 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss unzulässig. Ab dem 1. OG sind Wohnnutzungen ausnahmsweise, ausschließlich an der vom Carreehof abgewandten Seite zulässig. In MK 3 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss unzulässig und ab dem 1. OG allgemein zulässig.In MK 1, MK 2, MK 3 sind grundsätzlich nachfolgende Nutzungen unzulässig:• Betriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Betätigung und Schaustellung dienen• Vergnügungsstätten (z.B. Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros etc.)• Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung für Fremdwerbung• Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen• Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen• Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO • Wohnungen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 6 und 7 des § 7 BauNVO fallen• Gewerbliches Wohnen, Wohnen auf Zeit im Sinne eines Boardinghouse.Über diese Festsetzungen hinaus gewährleisten Regelungen zur Gestaltung baulicher Anlagen (Fassadengestaltung, Dachneigung, Dachaufbauten und Werbeanlagen) ein einheitliches und geordnetes Erscheinungsbild. Begrünungsmaßnahmen tragen zur Verbesserung des Stadtklimas und ökologischen Aufwertung des Gebietes bei.Um eindeutige Zuordnungen zu den örtlichen Gegebenheiten sowie den angrenzenden bestehenden Bebauungsplänen zu gewährleisten, wurde der Geltungsbereich dahingehend angepasst, dass der Weiße Turm und die Luisenstraße in den Geltungsbereich aufgenommen wurden.Die Rahmenbedingungen sind erfüllt, um für die Aufstellung des Bebauungsplanes M 35 das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB anwenden zu können. Durch die Anpassung des Geltungsbereiches und den Wechsel in das beschleunigte Verfahren ist eine Änderung des am 19.12.2023 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Aufstellungsbeschlusses erforderlich. Der Beschluss über den geänderten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan M 35 – Carree Innenstadt – und die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird im Darmstädter Echo ortsüblich bekannt gemacht. In der nächsten Planungsphase wird der Offenlagebeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB vorbereitet.Damit die im aufzustellenden Bebauungsplan M 35 festzusetzenden, kerngebietstypischen Nutzungen und die damit verbundenen Ziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht durch entgegenwirkende, planerisch nicht gewünschte Entwicklungen beeinträchtigt werden, ist der Erlass der oben genannten Veränderungssperre erforderlich. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird auch die erlassene Veränderungssperre im Darmstädter Echo ortsüblich bekannt gemacht.