Gefahrenabwehrverordnung für das Merck-Stadion
Merck-Stadion am Böllenfalltor. Quelle: SV Darmstadt 98
Der Magistrat hat der Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im und am Merck-Stadion am Böllenfalltor zugestimmt.Die Gefahrenabwehrverordnung, die zuletzt durch Verordnung vom 21.12.2022 geändert wurde hat sich seit ihrem Erlass im Jahre 2002 bei der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere bei Heimspielen des SV Darmstadt 98, bewährt. Gleichwohl hatte sich gezeigt, dass aufgrund von geänderten Rahmenbedingungen und Verhaltensweisen der Besucherinnen und Besucher, aber auch durch rechtliche Veränderungen Anpassungen erforderlich waren. Dies betrifft insbesondere die Themen Drohnenüberflüge und Cannabiskonsum. Gemeinsam mit der Landespolizei und dem SV Darmstadt 98 wurden daher erforderliche Anpassungen erarbeitet.Dies sind im Einzelnen:Den im § 2, Abs. 2, Nr. 3 genannten Fahrradketten kommt keine praktische Relevanz zu. Diese werden daher gestrichen.Die in § 2, Abs. 2, Nr. 4 genannten Bechern werden aus dem Text entfernt, weil es regelmäßig zu Irritationen führte, dass Becher einerseits als Beispiel für verbotene Wurfgegenstände genannt wurden, andererseits Becher im Stadion genutzt und ausgegeben werden.Die in § 2, Abs. 2, Nr. 10 enthaltenen Regelungen zu mitgeführten Fahnen- und Transparentstangen (auch so genannte Doppelhalter), die im Stadion geduldet werden, weil keine besondere Gefährlichkeit von deren Nutzung ausgeht, werden aus dem Text gestrichen. Auch die Regelung über den so genannten Fahnenpass entfällt.In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Heimspielen des SV Darmstadt 98 Einzelne wiederholt Gegenstände mit sich führen, deren Zweck darin besteht, Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei abzuwehren. Um dem vorzubeugen, wird das Mitführen von Schutzwaffen verboten (§ 2, Abs. 2, Nr. 13). Die Änderung soll ausschließen, dass Besucherinnen und Besucher Gegenstände zur Vermummung nutzen.Die neue Ziffer 14 in § 2, Abs. 2 dient insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, die das Stadion besuchen. Der Konsum von Cannabis bei Veranstaltungen, an denen auch Kinder und Jugendliche teilnehmen, bringt die Gefahr mit sich, dass erforderliche Abstände beim Konsum nicht eingehalten werden. Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ist der Konsum von Cannabis unter bestimmten Rahmenbedingungen erlaubt, bei Veranstaltungen sollte er jedoch ausgeschlossen werden, um eine Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden.Die neue Ziffer 15 in § 2, Abs. 2 ist erforderlich, um Drohnenflüge frühzeitig stoppen zu können. Zwar ist das Fliegenlassen von Drohnen über Menschenansammlungen generell verboten, jedoch kann der Überflug einer in der Nähe des Stadions gestarteten Drohne von der Polizei nur dann verhindert werden, wenn ein Eingreifen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird und sich die Drohne nicht schon über dem Stadion befindet.Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass im Einzelfall Ausnahmen von Verboten zugelassen werden können. Der Polizei wird nun für alle Verbotstatbestände die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen. Darüber hinaus gibt es einzelne Tatbestände, bei denen auch für die Ordnungsbehörde auf Veranlassung des Veranstalters, gegebenenfalls das Erfordernis besteht, im Einzelfall von einem Verbot abzuweichen. Beispiel: Drohnenüberflüge, bei denen es von der Presse Anfragen zu Aufzeichnungen mittels Drohnen gibt. Hier sollte der Veranstalter eine Ausnahme über die Ordnungsbehörde zulassen können. Die Zulassung einer Ausnahme unmittelbar durch den Veranstalter ist gefahrenabwehrrechtlich indes nicht möglich.Die unter den Ziffern 5 bis 9 stehenden Regelungen passen die Bußgeldtatbestände den geänderten Verbotstatbeständen des § 2, Abs. 3 und § 3, Abs. 1 an.Die bisherige Regelung zur Bußgeldhöhe gemäß § 3, Abs. 2 wird dahingehend geändert, dass der dort bisher genannte Mindestbetrag entfällt.