Stadt legt Beschwerde gegen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein

Veröffentlicht: Neuigkeiten Ort: Frankfurt

ffm. Die Stadt Frankfurt am Main hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt. Das Gericht hatte im Eilverfahren entschieden, dass die unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ geplanten regelmäßigen Veranstaltungen voraussichtlich als Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG zu behandeln sind. Die gegenteilige Feststellung der Stadt sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.

Ordnungsamtsleiter Holger Habich kritisiert die Entscheidung deutlich: „Die getroffene Entscheidung entgrenzt die Versammlungsfreiheit ins Beliebige. Mit dieser Auffassung ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht mehr klar abgrenzbar, sodass letztlich nahezu jede Zusammenkunft als Versammlung qualifiziert werden könnte. Das kann nicht richtig sein.“ Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Stadt Beschwerde beim Hessischer Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass auch religiöse oder rituelle Handlungen Teil einer geschützten kollektiven Meinungsäußerung sein können, wenn sie in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem politischen Anliegen stehen. Einen solchen Zusammenhang sah das Gericht im Protest gegen die Schließung einer Moschee als gegeben an. Maßgeblich sei nicht, ob religiöse Elemente zeitlich überwögen oder wie Außenstehende die Veranstaltung wahrnähmen. Zudem beanstandete das Gericht die pauschale Feststellung der Stadt für sämtliche Termine im Jahr 2026 und stellte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wieder her.

Die Stadt hält hingegen an ihrer Rechtsauffassung fest, dass bei den Veranstaltungen nicht die öffentliche Meinungsbildung, sondern die gemeinschaftliche Religionsausübung im Vordergrund steht. Ablauf, inhaltlicher Schwerpunkt und äußeres Erscheinungsbild sprächen für einen gottesdienstähnlichen Charakter. Da politische Inhalte nur eine untergeordnete Rolle spielten, greife der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit nicht. Diese Einschätzung hatte die Versammlungsbehörde dem Anmelder mit feststellendem Verwaltungsakt vom Mittwoch, 11. Februar, mitgeteilt.