Trotz Gerichtsbeschluss: Stadt prüft weitere rechtliche Wege zur Versammlungsverlegung
ffm. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am Donnerstag, 29.
Januar, entschieden, dass die von der Stadt verfügte Verlegung einer
regelmäßig stattfindenden Versammlung im Umfeld der Imam-Ali-Moschee
rechtswidrig ist. Damit gab das Gericht dem Antrag des
Versammlungsanmelders statt.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die von der Versammlungsbehörde im Ordnungsamt festgestellten Verkehrsbeeinträchtigungen und potenziellen Gefahren nicht mit der für die Versammlungsbeschränkung erforderlichen Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang erkennen ließen. Insbesondere genüge die bloße Beeinträchtigung des Verkehrs nicht, da insofern kein eigenständiges Verfassungsgut betroffen sei. Das Gericht stellte zudem fest, dass nicht hinreichend dargelegt worden sei, warum ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahmen möglichen Gefährdungen nicht wirksam entgegenwirken könnten. Auch könne aus einem einzelnen Verkehrsunfall im Rahmen dieser Versammlungen nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden, zumal bereits 162 inhaltsgleiche und schadensfreie Versammlungen am bisherigen Ort stattgefunden hätten.
In der gebotenen Abwägung überwiege nach Auffassung des Gerichts die durch das Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit der übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Verkehrsbeeinträchtigungen seien zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen.
Die Versammlungsbehörde hatte die Kundgebung zuvor aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Eschborner Landstraße auf eine gegenüberliegende Grünfläche verlegt. Maßgeblich waren dabei insbesondere erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen sowie potenzielle Unfallgefahren infolge wiederholter Straßensperrungen. Der behördlichen Entscheidung lag eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem Interesse der Allgemeinheit an Bewegungsfreiheit und Verkehrssicherheit zugrunde.
Holger Habich, Leiter des Ordnungsamtes, erklärt: „Trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vertreten wir weiterhin die Auffassung, dass eine Verlegung des Versammlungsortes notwendig und rechtlich zulässig ist. Auf Grundlage dieses gerichtlichen Beschlusses werden wir künftig angemeldete Versammlungen sorgfältig prüfen und alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Verlegung der Versammlungen weg von der Straße zu erreichen.“
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die von der Versammlungsbehörde im Ordnungsamt festgestellten Verkehrsbeeinträchtigungen und potenziellen Gefahren nicht mit der für die Versammlungsbeschränkung erforderlichen Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang erkennen ließen. Insbesondere genüge die bloße Beeinträchtigung des Verkehrs nicht, da insofern kein eigenständiges Verfassungsgut betroffen sei. Das Gericht stellte zudem fest, dass nicht hinreichend dargelegt worden sei, warum ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahmen möglichen Gefährdungen nicht wirksam entgegenwirken könnten. Auch könne aus einem einzelnen Verkehrsunfall im Rahmen dieser Versammlungen nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden, zumal bereits 162 inhaltsgleiche und schadensfreie Versammlungen am bisherigen Ort stattgefunden hätten.
In der gebotenen Abwägung überwiege nach Auffassung des Gerichts die durch das Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit der übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Verkehrsbeeinträchtigungen seien zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen.
Die Versammlungsbehörde hatte die Kundgebung zuvor aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Eschborner Landstraße auf eine gegenüberliegende Grünfläche verlegt. Maßgeblich waren dabei insbesondere erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen sowie potenzielle Unfallgefahren infolge wiederholter Straßensperrungen. Der behördlichen Entscheidung lag eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem Interesse der Allgemeinheit an Bewegungsfreiheit und Verkehrssicherheit zugrunde.
Holger Habich, Leiter des Ordnungsamtes, erklärt: „Trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vertreten wir weiterhin die Auffassung, dass eine Verlegung des Versammlungsortes notwendig und rechtlich zulässig ist. Auf Grundlage dieses gerichtlichen Beschlusses werden wir künftig angemeldete Versammlungen sorgfältig prüfen und alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Verlegung der Versammlungen weg von der Straße zu erreichen.“