Versammlungsbehörde stellt fest: Veranstaltungen an der Iman-Ali-Moschee sind keine Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes

Veröffentlicht: Neuigkeiten Ort: Frankfurt

Feststellender Verwaltungsakt für Veranstaltungen im Jahr 2026 erlassen

ffm. Die Versammlungsbehörde im Ordnungsamt hat mit einem feststellenden Verwaltungsakt entschieden, dass die seit dem Jahr 2024 im Umfeld der Iman-Ali-Moschee stattfindenden Veranstaltungen unter dem Titel „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einzuordnen sind. Damit genießen diese Veranstaltungen nicht den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit.

Die Entscheidung bezieht sich auf die für das Kalenderjahr 2026 jeweils donnerstags und freitags angezeigten Veranstaltungen auf dem Gehweg sowie auf Teilen der Fahrbahn der Eschborner Landstraße 79.

Langjähriges Versammlungsgeschehen und behördliche Prüfungen

Dem feststellenden Verwaltungsakt ging ein seit Juli 2024 andauerndes, regelmäßig stattfindendes Veranstaltungsgeschehen am selben Ort voraus. Im Zusammenhang mit diesem Geschehen hatte die Versammlungsbehörde am 15. Januar dieses Jahres für den Termin am 29. Januar eine Beschränkungsverfügung zur Ortsverlegung erlassen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich.

Unabhängig von dieser gerichtlichen Entscheidung führte die Versammlungsbehörde ihre umfassende Sachverhaltsaufklärung fort. Grundlage der nunmehr getroffenen Feststellung sind fortlaufend eingegangene polizeiliche Berichte sowie fachliche Bewertungen zur tatsächlichen Durchführung, zum Ablauf und zum inhaltlichen Schwerpunkt der Veranstaltungen.

Überwiegend gottesdienstlicher Charakter der Veranstaltungen

Die Auswertungen zeigen übereinstimmend, dass der angemeldete Versammlungszweck in Form der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung hinter rituellen Koranrezitationen, Predigten, Gebeten und religiösen Gesängen deutlich zurücktritt. Die Veranstaltungen werden insgesamt als „gottesdienstähnlich“ eingestuft.

Politische Inhalte werden lediglich in marginalem Umfang, etwa über einzelne Plakate, aufgegriffen, ohne dass eine aktive Debatte oder eine an die Öffentlichkeit gerichtete Meinungsbildung stattfindet. So nahm bei einer Veranstaltung am 27. November 2025 das eigentliche Versammlungsthema lediglich rund zwei Minuten der Gesamtveranstaltungszeit ein. Auch bei späteren Veranstaltungen zeigte sich ein vergleichbares Bild.

Für den Zeitraum vom 25. September 2025 bis zum 30. Januar 2026 ergab die Auswertung einen durchschnittlichen Zeitanteil von 92,25 Prozent für rituell-gottesdienstliche Handlungen und lediglich 7,75 Prozent für meinungsbildende Elemente.

Rechtliche Einordnung nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Bloße Zusammenkünfte zur Erörterung privater Angelegenheiten oder, wie im vorliegenden Fall, zur gemeinschaftlichen Religionsausübung erfüllen diese Voraussetzungen nicht, sofern die Meinungskundgabe nicht das prägende Element der Veranstaltung darstellt. Enthält eine Veranstaltung sowohl meinungsbildende als auch nicht meinungsbildende Elemente, ist nach dem sogenannten Gesamtgepräge zu entscheiden.

Dabei sind neben der Versammlungsfreiheit gleichermaßen die Glaubensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 9 und Art. 48 Abs. 1 der Hessischen Verfassung zu berücksichtigen. Jede Religionsausübung genießt einen eigenständigen, hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Dieser führt jedoch nicht dazu, dass jede gottesdienstliche Handlung im öffentlichen Raum automatisch als Versammlung zu qualifizieren ist.

Eigene Einlassungen bestätigen religiösen Schwerpunkt

Auch die Einlassungen des Anmelders selbst stützen die Einschätzung der Versammlungsbehörde, denn er betont explizit, dass der Gemeinde nach der Schließung der Moschee faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, den Glauben gemeinschaftlich auszuüben und dass die Zusammenkünfte kein politisches Instrument seien, sondern der Religionsausübung dienten.

Äußeres Erscheinungsbild und Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit

Die polizeilichen Feststellungen zur äußeren Gestaltung der Veranstaltungen belegen zudem, dass diese auf die Schaffung eines sakralen Raumes und nicht auf die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ausgerichtet sind. Die Kundgebungsflächen werden regelmäßig großflächig mit Teppichen ausgelegt und mit mehreren Pavillons überdacht. Diese Gestaltung schafft einen rituellen Innenraum, der für unbeteiligte Passanten eine physische und psychologische Barriere darstellt.

Während klassische Versammlungen typischerweise durch nach außen gerichtete Kommunikationsmittel wie Transparente, Plakate oder Flugblätter geprägt sind, existiert hier eine nach innen gerichtete, gottesdienstliche Atmosphäre, die dem Erscheinungsbild eines Freiluft-Gottesdienstes entspricht.

Ein weiteres wesentliches Indiz ist die zeitliche Deckungsgleichheit mit zentralen islamischen Gebetszeiten. Die Veranstaltungen finden donnerstags am Abend und freitags zur Mittagszeit statt, also exakt zu den Zeiten des gemeinschaftlichen Gebets, insbesondere des Freitagsgebets. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Inanspruchnahme des Versammlungsrechts als Versuch dar, eine religiöse Ersatzhandlung von straßenrechtlichen Sondernutzungsvoraussetzungen zu befreien.

Öffentliche und mediale Wahrnehmung

Für die Einordnung als Versammlung ist auch die Wahrnehmung durch einen durchschnittlichen Betrachter maßgeblich. Parlamentarische Anfragen sowie Berichte in der lokalen Presse dokumentieren übereinstimmend, dass die Veranstaltungen im öffentlichen Raum nicht als politische Kundgebungen, sondern als religiöse Zeremonien wahrgenommen werden.

Schlussfolgerung der Versammlungsbehörde

Die Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass das Gesamtgepräge der Veranstaltungen religiös und nicht meinungsbildend ist, wird auch durch die Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderseite gestützt. Zwar wird formal auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG Bezug genommen, die vorgetragenen Argumente beziehen sich jedoch in ihrem Kern auf die Ermöglichung ritueller Gebetspraxis und gemeinschaftlicher Religionsausübung.

„Das hat mit einer Versammlung nichts zu tun“

Ordnungsamtsleiter Holger Habich stellt klar: „Wir lassen uns nicht an der Nase herumführen und bereiten der offenkundig missbräuchlichen Berufung auf das Versammlungsgrundrecht ein Ende.“ Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Nutzung öffentlichen Verkehrsraums im Rahmen dieser Veranstaltungen künftig nur noch mittels Sondernutzungserlaubnis rechtlich zulässig wäre. Habich sagt: „Eine solche können wir aber nicht in Aussicht stellen.“