Weitergabe von Daten aus dem Melderegister kann widersprochen werden
Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach BMG
ffm. Die Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister ist gesetzlich zulässig. In bestimmten Fällen können Einwohnerinnen und Einwohner dieser Datenweitergabe jedoch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) widersprechen. Ein solcher Antrag muss nicht begründet werden, er muss aber über den Service unter frankfurt.de/uebermittlungssperre schriftlich
oder persönlich im Bürgeramt gestellt werden.
Widersprochen werden kann der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören. Auch kann verhindert werden, dass Alters- und Ehejubiläumsdaten an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk übermittelt werden. Auch Parteien und Wählergruppen kann man die Daten vorenthalten.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre der Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn die Auskunft zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange führen kann. Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und von der Meldebehörde genehmigt werden. Eine derartige Auskunftssperre endet nach zwei Jahren, kann aber – bei weiterhin bestehender Gefährdung – verlängert werden. Sie verhindert nicht jede Melderegisterauskunft. Wenn eine Gefahr ausgeschlossen werden kann, wird die Auskunft erteilt.
Das Bürgeramt, Statistik und Wahlen ist gesetzlich zu dieser Information verpflichtet. Sie erfolgt einmal jährlich und gibt den Einwohnerinnen und Einwohnern Auskunft darüber, in welchen Fällen sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können.
ffm. Die Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister ist gesetzlich zulässig. In bestimmten Fällen können Einwohnerinnen und Einwohner dieser Datenweitergabe jedoch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) widersprechen. Ein solcher Antrag muss nicht begründet werden, er muss aber über den Service unter frankfurt.de/uebermittlungssperre
Widersprochen werden kann der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören. Auch kann verhindert werden, dass Alters- und Ehejubiläumsdaten an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk übermittelt werden. Auch Parteien und Wählergruppen kann man die Daten vorenthalten.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre der Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn die Auskunft zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange führen kann. Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und von der Meldebehörde genehmigt werden. Eine derartige Auskunftssperre endet nach zwei Jahren, kann aber – bei weiterhin bestehender Gefährdung – verlängert werden. Sie verhindert nicht jede Melderegisterauskunft. Wenn eine Gefahr ausgeschlossen werden kann, wird die Auskunft erteilt.
Das Bürgeramt, Statistik und Wahlen ist gesetzlich zu dieser Information verpflichtet. Sie erfolgt einmal jährlich und gibt den Einwohnerinnen und Einwohnern Auskunft darüber, in welchen Fällen sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können.