Wissenschaftsstadt Darmstadt ermöglicht digitale Einreichung weiterer Bauverfahren
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Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger weitere bauaufsichtliche Verfahren digital über das zentrale Bauportal Hessen (DigiBauG) einreichen. Dies gilt für die Anzeigen von genehmigungsfreien Bauvorhaben nach § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO), für Anzeigen zum Abbruch und zur Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 63a HBO und für die erforderlichen Bauunterlagen für Genehmigungsfreistellungen nach §§ 64 und 64a HBO. Die Unterlagen sind ab dem 1. Oktober 2026 über das zentrale digitale Bauportal einzureichen, die bisherige Möglichkeit der Einreichung in Papierform wird damit abgelöst.„Mit der vollständigen digitalen Einreichung weiterer Bauverfahren setzen wir die konsequente Modernisierung unserer Bauverwaltung fort. Für Bauherrinnen und Bauherren, Planerinnen und Planer bedeutet das: Anträge und Anzeigen können zentral, digital und ohne Medienbruch an die Bauaufsicht übermittelt werden. Damit schaffen wir zeitgemäße Verwaltungswege und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den am Bau Beteiligten und der Verwaltung“, erklärt Baudezernent Paul Georg Wandrey.Das Land Hessen entwickelt das DigiBauG kontinuierlich weiter. Ziel ist eine durchgängig digitale und medienbruchfreie Bearbeitung von Bauverfahren sowie ein standardisierter Datenaustausch zwischen Antragstellern, Planungsbüros und Bauaufsichtsbehörden.In Darmstadt können Bauanträge seit dem 1. Oktober 2025 ausschließlich digital über das Bauportal Hessen eingereicht werden. Ab heute (1.) gilt der digitale Einreichungsweg für:• genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 63 HBO, soweit eine Anzeige erforderlich ist,• Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen nach § 63a HBO, soweit eine Anzeige erforderlich ist,• Genehmigungsfreistellungen nach §§ 64 und 64a HBO einschließlich der hierfür erforderlichen Bauvorlagen.Bei Abbruch- und Beseitigungsvorhaben ist zu beachten, dass die Baugenehmigungsfreiheit nach § 63a HBO nicht automatisch bedeutet, dass keinerlei weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu beachten sind. Insbesondere können beispielsweise denkmal-, natur- oder artenschutzrechtliche Belange betroffen sein.Bei anzeigepflichtigen Abbruchvorhaben ist insbesondere die gesetzliche Frist zu beachten: Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor dem geplanten Abbruch bei der Bauaufsicht eingereicht werden.